Zur Geschichte des Reinheitsgebotes

Eine Satzung des Münchner Magistrats aus den Jahren 1447 bis 1453 legt fest, dass „Bier und Greußing“ nur aus Wasser, Malz und Hopfen gebraut werden dürfen.

1487 – Ursprung in München

Am 30. November 1487, dem St.-Andreas-Tag, erließ Herzog Albrecht „der Weise“ von Bayern für das Teilherzogtum Bayern-München das Münchner Reinheitsgebot. Nach diesem durfte Bier „nu füran auch aus nichts anderem dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten werden“. Außerdem regelte es den Bierpreis pro Maß, schrieb eine Qualitätskontrolle vor und beinhaltete eine „Ausschankverordnung“.

1493 erließ Georg der Reiche, für das Teilherzogtum Bayern-Landshut ein analoges Reinheitsgebot. In seiner Biersatzordnung vom 16. Februar verkündete er: „Item die Bierbräuer und andere sollen auch nichts zum Bier gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Bräuer auch die Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier thun, bey Vermeidung von Strafe an Leib und Gut“.

1516 – aus dem Münchner wird das Bayerische Reinheitsgebot

Nach dem Landshuter Erfolgekrieg vereinigte Herzog Albrecht IV. die drei Teilherzogtümer Bayern-München, Bayern-Landshut und Bayern-Ingolstadt wieder zu einem Herzogtum. Dadurch existierten zunächst zwei gültige Gesetze zur Bierherstellung nebeneinander. 1516 erließen daher Albrechts Söhne Wilhelm IV. und Ludwig X. auf dem Landständetag zu Ingolstadt das Münchner Reinheitsgebot für ganz Bayern.

Der Grundtext des Reinheitsgebotes wurde in der Folge mehrmals in neuere Gesetze überschrieben. Die Ausweitung auf ganz Deutschland erfolgte schrittweise in den Jahren 1806, 1827, 1897, 1906 und 1918. 1919 machte Bayern die Verankerung des Reinheitsgebotes im Biersteuergesetz zu einer der Hauptbedingungen für seinen Beitritt zur Weimarer Republik.

Reinheit seit 530 Jahren

Das Reinheitsgebot hat sich bis heute kaum verändert. Auch heute ist es oberster Grundsatz für das Bierbrauen in Deutschland. Festgeschrieben ist es derzeit im „Vorläufigen Biergesetz“, das es fast wörtlich wiederholt: „Zur Bereitung von … Bier darf … nur Malz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.“