
In einer Satzung des Münchner Magistrats, die auf die Jahre 1447 - 1453
datiert ist (ein genaueres Datum ist leider nicht ermittelbar), steht
geschrieben, dass „Bier und Greußing“ nur aus Wasser, Malz und Hopfen
gebraut werden dürfen.
Am St. Andreastag, dem 30. November 1487, erließ dann Herzog Albrecht
von Bayern - auch der Weise (!) genannt – für das Teilherzogtum Bayern-München das Münchner Reinheitsgebot, wonach Bier „nu füran auch aus
nichts anderem dann Hopfen, Gersten und Wasser gesotten werden“ darf.
Daneben wurde noch der Bierpreis pro Maß festgesetzt, eine Qualitätskontrolle vorgeschrieben und eine „Ausschankverordnung“ erlassen.
Danach erließ für das Teilherzogtum Bayern-Landshut Herzog Georg der
Reiche von Bayern-Landshut ein analoges Reinheitsgebot, indem er in seiner
Biersatzordnung vom 16. Februar 1493 verkündete: „Item die Bierbräuer und andere sollen auch nichts zum Bier gebrauchen
denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Bräuer auch die
Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier thun, bey Vermeidung
von Strafe an Leib und Gut“.
Nachdem die Familie von Herzog Georg der Reiche nach dessen Tod in der männlichen Linie ausstarb, kam es zum Landshuter Erfolgekrieg. Aus diesem für Bayern sehr bluthaltigen Konflikt ging Herzog Albrecht IV. als Sieger hervor. Danach vereinigte Herzog Albrecht IV. die drei bisherigen Teilherzogtümer Bayern-München, Bayern-Landshut und Bayern-Ingolstadt wieder zu einem Herzogtum. Dies hatte zur Folge, dass für die Bierherstellung zwei Gesetze galten. Infolgedessen bestand Handlungsbedarf, den im Jahr 1516 die Söhne von Albrecht IV, Herzog Wilhelm IV. und Ludwig X. erfüllten. Auf dem Landständetag zu Ingolstadt erließen diese dann auf der Grundlage des Münchner Reinheitsgebotes dieses für ganz Bayern.